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Faktencheck wenn die Justiz ein Fall für die Justiz ist "Jungfrau"

Faktencheck wenn die Justiz ein Fall für die Justiz ist "Jungfrau"
KI Einordnung zu diesem Beitrag. 

https://www.40gold.de/diskussionsforum/read/55079/

### Faktencheck: Der Fall Dr. Wolfgang Urmetzer und die Corona-Maskenatteste

Mein vorläufiges Urteil: Der Forumsbeitrag enthält einen realen strafrechtlichen Fall und einen ernst zu nehmenden juristischen Streit. Er vermischt aber überprüfbare Tatsachen, eine umstrittene rechtswissenschaftliche Position und politische Wertungen, die teilweise als feststehende Fakten präsentiert werden.

Besonders wichtig ist, drei Fragen auseinanderzuhalten:

* Hat der Bundesgerichtshof (BGH) den Arzt tatsächlich verurteilt, und was genau hat er entschieden?

* Ist die strafrechtliche Rechtsprechung zu ärztlichen Attesten juristisch angreifbar?

* Belegen der Fall und die angeführten historischen und medizinischen Argumente, dass die Corona-Maßnahmen rechtswidrig oder gesundheitsschädlich waren?

Das sind drei unterschiedliche Fragen. Der Beitrag behandelt sie so, als ergäben sie zusammen einen einzigen Beweis für ein Versagen des Rechtsstaats. Das ist methodisch nicht überzeugend.

### 1\. Was ist nachweislich passiert?

Stand der Prüfung: 25. Oktober 2026

Die wichtigste Grundlage ist hier nicht der Forumsbeitrag, sondern die veröffentlichte Entscheidung des BGH zum Aktenzeichen 6 StR 40/25 vom 19. August 2026.

Die Verurteilung ist real.

Der BGH hat die Revision des Arztes teilweise erfolgreich sein lassen, die Verurteilung wegen des Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse aber grundsätzlich bestätigt.

Die Zahl der Fälle wurde reduziert.

Das ursprüngliche Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth umfasste 26 Fälle. Der BGH änderte die konkurrenzrechtliche Bewertung einzelner Taten; daraus ergab sich ein Schuldspruch in 14 Fällen.

Die Staatsanwaltschaft hatte ebenfalls Revision eingelegt.

Sie wandte sich gegen frühere Freisprüche. Der BGH hob diese teilweise auf und verwies die betreffenden Fälle zur erneuten Verhandlung zurück. Es ging dabei auch um die Frage, ob der Arzt eine Verwendung der Atteste im behördlichen Zusammenhang zumindest billigend in Kauf genommen hatte.

Die gleiche Geldstrafe ist nicht automatisch ein Beweis für Willkür.

Dass der BGH trotz einer geringeren Zahl rechtlich selbstständiger Taten die Gesamtstrafe unverändert lässt, kann juristisch zulässig sein. Ob das im konkreten Fall überzeugend begründet wurde, muss anhand der schriftlichen Entscheidung und der Strafzumessung geprüft werden.

Ein wichtiger Punkt geht im Forumsbeitrag unter: Der BGH hat nicht einfach zwölf Fälle für unschuldig erklärt und anschließend so getan, als sei nichts geschehen. Die Änderung betrifft unter anderem die rechtliche Zusammenfassung mehrerer Handlungen. Außerdem wurden andere Fälle aufgrund der Revision der Staatsanwaltschaft zur erneuten Prüfung zurückverwiesen. Die unterschiedlichen Verfahrensschritte darf man nicht in einen Topf werfen.

### 2\. Der entscheidende Fehler im Forumsbeitrag: die Geldstrafe

Hier wird der Beitrag an einer zentralen Stelle ungenau.

Er behauptet, die Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 100 Euro sei trotz der Reduzierung von 26 auf 14 Fälle unverändert geblieben.

Das steht so nicht im Urteilstenor des BGH.

In der veröffentlichten Entscheidung heißt es ausdrücklich, dass auf die Revision der Staatsanwaltschaft auch der Gesamtstrafenausspruch aufgehoben wird. Die Sache wurde insoweit an eine andere Strafkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth zurückverwiesen.

Das bedeutet:

* Der BGH hat den Schuldspruch des Arztes in 14 Fällen bestätigt beziehungsweise entsprechend geändert.

* Er hat die Freisprüche in weiteren Fällen aufgehoben und diese zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen.

* Auch die bisherige Gesamtstrafe von 15.000 Euro wurde aufgehoben. Über die neue Gesamtstrafe muss im weiteren Verfahren entschieden werden.

Der Forumsbeitrag stellt also einen wesentlichen Punkt falsch oder zumindest irreführend dar. Dass die ursprüngliche Strafe unverändert stehen geblieben sei, lässt sich mit dem veröffentlichten Urteilstenor nicht vereinbaren.

Das ist mehr als ein nebensächlicher Fehler: Der Autor verwendet gerade die angeblich unveränderte Strafe als Hauptbeleg dafür, dass der BGH die Revision des Arztes praktisch wirkungslos gemacht habe.

Der Vorwurf eines „Pyrrhussiegs“ ist als persönliche Bewertung zulässig. Seine Begründung ist aber in dieser Form nicht belastbar.

### 3\. Kann ein medizinisch richtiges Attest strafrechtlich unrichtig sein?

Das ist der juristisch interessanteste Teil des Beitrags.

### Was steht im Gesetz?

§ 278 StGB bestraft das Ausstellen eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses durch einen Arzt, wenn dies zur Täuschung im Rechtsverkehr geschieht.

Die entscheidende Streitfrage lautet: Was ist der Inhalt eines ärztlichen Attests?

### Position des BGH

Ein Gesundheitszeugnis kann unrichtig sein, wenn die erforderliche Untersuchung unterblieben ist. Mit dem Attest wird nach dieser Rechtsprechung nicht nur ein medizinischer Zustand bescheinigt, sondern auch eine fachlich ausreichende Grundlage für diese Feststellung vorausgesetzt.

Der BGH hat diese Auffassung im Urteil vom 19. August 2026 ausdrücklich bestätigt.

### Position des Rechtswissenschaftlers Martin Heuser

Heuser hält diese Konstruktion für problematisch. Der Gesetzeswortlaut spreche von einem unrichtigen Zeugnis über den Gesundheitszustand. Eine fehlende Untersuchung mache eine medizinisch zutreffende Aussage nicht zwangsläufig inhaltlich falsch. Die Rechtsprechung ergänze damit den erklärten Inhalt des Attests um eine nicht ausdrücklich formulierte Erklärung.

Heusers Aufsatz ist keine Erfindung des Forums. Die FernUniversität in Hagen bestätigt seinen Habilitationsvortrag vom Februar 2026; die Universität Regensburg führt den Aufsatz in der Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft (ZStW 138, 2026, S. 193 ff.) auf.

### Wie ist der juristische Streit einzuordnen?

Heusers Argument ist ernst zu nehmen. Insbesondere im Strafrecht gilt das strenge Gesetzlichkeitsprinzip aus Art. 103 Abs. 2 GG: Strafbarkeit darf nicht durch eine unzulässige Analogie zulasten des Beschuldigten erweitert werden.

Der entscheidende Unterschied ist aber folgender:

Eine umstrittene Auslegung ist nicht automatisch eine verbotene Analogie.

Die etablierte Rechtsprechung betrachtet die Untersuchung als Bestandteil der Verlässlichkeit eines ärztlichen Gesundheitszeugnisses. Sie begründet das mit dem Schutz des Vertrauens in solche Dokumente. Die Gegenposition hält diese Erweiterung für unvereinbar mit dem Gesetzeswortlaut.

Heuser vertritt dabei eine wissenschaftlich begründete Minderheitsposition. Die veröffentlichte Rechtsprechungsübersicht zeigt, dass die gegenteilige Auffassung seit Jahrzehnten weitgehend herrscht; einzelne Stimmen in der Literatur widersprechen ihr.

Daraus folgen drei Dinge:

* Der Einwand ist juristisch nicht abwegig.

* Der BGH hat mit seiner Entscheidung die bestehende Rechtsprechung bestätigt, nicht aber den Streit wissenschaftlich endgültig beendet.

* Ob die Auslegung tatsächlich gegen das Grundgesetz verstößt, ist eine Verfassungsrechtsfrage, über die nicht allein ein Aufsatz entscheidet.

Der Forumsbeitrag hat recht, dass die historische Herkunft und die Vereinbarkeit mit dem heutigen Verfassungsrecht geprüft werden dürfen und sollten. Er geht aber zu weit, wenn er die Verfassungswidrigkeit bereits als feststehende Tatsache behandelt.

### 4\. Die NS-Vergangenheit der Rechtsfigur: ein berechtigter Hinweis, aber kein automatischer Beweis

Der Beitrag verweist auf ein Urteil des Reichsgerichts vom 25. Juni 1940, veröffentlicht in RGSt 74, 229. Diese Entscheidung existiert tatsächlich. Die heutige Rechtsprechung nimmt ausdrücklich auf sie Bezug.

Auch der historische Zusammenhang ist relevant: Das NS-Regime hatte 1935 das strafrechtliche Analogieverbot durch eine Regelung ersetzt, die eine Bestrafung auch nach dem sogenannten gesunden Volksempfinden ermöglichte. Das war eine massive Abkehr vom rechtsstaatlichen Gesetzlichkeitsprinzip.

Allerdings muss man zwei Dinge unterscheiden:

* Historische Herkunft: Eine Rechtsfigur wurde in der NS-Zeit entwickelt oder geprägt.

* Heutige rechtliche Gültigkeit: Die Rechtsfigur muss nach dem heutigen Grundgesetz beurteilt werden.

Eine nationalsozialistische Herkunft macht eine Rechtsauffassung nicht automatisch ungültig. Umgekehrt ist eine nach 1945 übernommene Rechtsprechung nicht allein deshalb verfassungsrechtlich unbedenklich, weil sie jahrzehntelang angewendet wurde.

Der richtige Prüfmaßstab lautet daher: Lässt sich die heutige Auslegung des § 278 StGB noch innerhalb des zulässigen Wortsinns begründen, oder wird der Tatbestand unzulässig erweitert?

Genau diese Frage stellt Heuser. Das ist der stärkste und sachlich wichtigste Teil des Artikels.

Was der Forumsbeitrag dagegen nicht nachweist, ist, dass der BGH die NS-Vergangenheit bewusst ignoriert habe oder dass seine Entscheidung deshalb politisch motiviert gewesen sei. Dafür wären weitere Belege erforderlich. Auch die Parteizugehörigkeit damaliger Richter ersetzt keine juristische Prüfung ihrer konkreten Argumentation.

### 5\. Telefonische Behandlung: Hat der Arzt also nichts falsch gemacht?

Hier ist der Forumsbeitrag ebenfalls zu pauschal.

Es stimmt, dass die ärztliche Fernbehandlung in Deutschland 2018 berufsrechtlich erleichtert wurde. Die Bundesärztekammer erläutert, dass eine ausschließliche Behandlung über Kommunikationsmedien unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist. Erforderlich sind insbesondere ärztliche Vertretbarkeit und die gebotene Sorgfalt.

Aber daraus folgt nicht, dass jedes Attest ohne persönliche Untersuchung zulässig wäre.

Entscheidend sind drei Unterschiede:

* Fernbehandlung: Eine Ärztin oder ein Arzt kann einen Patienten unter geeigneten Umständen telefonisch oder per Video beraten und behandeln.

* Ärztliches Attest: Für eine konkrete Bescheinigung müssen die Tatsachen ausreichend ermittelt sein und die fachlichen Anforderungen erfüllt werden.

* Strafrecht: Selbst wenn eine Vorgehensweise berufsrechtlich zulässig wäre, folgt daraus nicht automatisch, dass sämtliche Voraussetzungen eines Straftatbestands erfüllt oder ausgeschlossen sind.

Im konkreten Fall hat der BGH festgestellt, dass der Arzt in den betreffenden Fällen die Empfänger vor Ausstellung der Maskenatteste nicht untersucht hatte. Die Beschwerden waren teilweise lediglich durch Eltern oder andere Dritte mitgeteilt worden. Nach den Feststellungen des Gerichts wusste der Arzt, dass eine Untersuchung nach den einschlägigen fachlichen Standards erforderlich war.

Das ist ein wesentlicher Unterschied zu einem sorgfältig geführten telemedizinischen Gespräch, bei dem der Arzt aufgrund der konkreten Umstände zu einer belastbaren Einschätzung gelangt.

Die Aussage im Forum, bei Krankschreibungen lege niemand denselben Maßstab an, ist deshalb kein ausreichender Beleg für eine Ungleichbehandlung. Man müsste die jeweiligen medizinischen Anforderungen, den Inhalt der Bescheinigungen und die geltenden Regelungen vergleichen.

Zwischenfazit: Die Lockerung des Fernbehandlungsverbots ist ein relevanter Einwand gegen eine allzu pauschale Forderung nach persönlichem Kontakt. Sie widerlegt aber nicht automatisch die konkrete Begründung des BGH.

### 6\. Maskenpflicht, Gesundheitsschäden und Arbeitsschutz

Hier wechselt der Artikel vom Strafverfahren zu einer allgemeinen politischen und medizinischen Anklage. Die Argumente müssen getrennt geprüft werden.

### Stimmt die Angabe zu 75 Minuten Tragezeit?

Ja, aber nur mit einer wichtigen Einschränkung.

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung nennt für gesunde Erwachsene bei mittlerer Aktivität eine empfohlene Tragezeit von 75 Minuten für FFP2-Masken ohne Ausatemventil, gefolgt von einer Erholungspause von 30 Minuten. Das sind arbeitsschutzbezogene Anhaltswerte. Die konkrete Gefährdungsbeurteilung muss unter anderem die Tätigkeit, Umgebungsbedingungen und individuellen gesundheitlichen Voraussetzungen berücksichtigen.

Der Forumsbeitrag macht daraus eine andere Aussage: Weil diese Empfehlung am Arbeitsplatz existiert, seien stundenlange Maskenpflichten in Schulen und im öffentlichen Leben automatisch gesundheitsschädlich oder rechtswidrig gewesen.

Das folgt daraus nicht.

Arbeitsschutzregeln für Atemschutzgeräte bei beruflichen Tätigkeiten lassen sich nicht ohne Weiteres auf jede Person, jede Maskenart und jede Alltagssituation übertragen. Zudem ist zwischen einer Empfehlung für Erholungspausen und einem generellen gesetzlichen Verbot längeren Maskentragens zu unterscheiden.

### Waren OP-Masken nur für Bakterien und FFP2-Masken nur für Feinstaub bestimmt?

Diese Behauptung von Professor Martin Schwab ist in dieser Form irreführend.

Medizinische Masken dienen unter anderem dazu, die Abgabe von Tröpfchen und Partikeln durch den Träger zu reduzieren. FFP2-Masken sind Atemschutzgeräte, die den Träger vor Partikeln und Aerosolen schützen sollen. Diese Funktionen sind nicht auf Bakterien beziehungsweise Feinstaub beschränkt. Das Robert Koch-Institut beschreibt beide Maskentypen als Mittel, mit denen sich das Übertragungsrisiko von Atemwegsinfektionen reduzieren lässt.

Der Ausdruck „Off-Label-Use“ ist hier außerdem keine überzeugende Beschreibung: Er stammt vor allem aus dem Arzneimittelbereich. Dass Masken bei der Bekämpfung einer Viruserkrankung eingesetzt wurden, obwohl sie ursprünglich für bestimmte andere Schutzaufgaben entwickelt oder genormt worden waren, belegt für sich genommen weder eine unzulässige Anwendung noch eine Gesundheitsgefährdung.

### Waren Masken wirksam?

Hier ist eine differenzierte Antwort angebracht.

Die wissenschaftliche Evidenz hängt unter anderem von Maskentyp, Passform, korrektem Gebrauch, Umgebung und untersuchtem Endpunkt ab. Das RKI hält fest, dass sowohl medizinische Masken als auch FFP2-Masken das Übertragungsrisiko reduzieren können; ein zusätzlicher Vorteil von FFP2 gegenüber medizinischen Masken bei ungeschulten Personen im Alltag ist jedoch nicht in jeder Untersuchung belegt.

Auch der Cochrane-Review zu Maßnahmen gegen Atemwegsinfektionen kam bei den untersuchten Studien zu Unsicherheiten hinsichtlich des Effekts von Maskenprogrammen. Das ist nicht dasselbe wie der Beweis, dass Masken grundsätzlich wirkungslos sind.

Daraus ergibt sich:

* Man kann über die Wirksamkeit konkreter Maskenpflichten und deren Verhältnismäßigkeit streiten.

* Man kann mögliche Belastungen und Nebenwirkungen des Maskentragens untersuchen.

* Man kann kritisieren, wenn politische Entscheidungen die wissenschaftliche Unsicherheit nicht angemessen berücksichtigen.

Nicht belegt ist dagegen die pauschale Schlussfolgerung, die Maskenpflicht sei insgesamt ein rechtswidriger Angriff auf die Gesundheit gewesen oder die Pandemiepolitik habe ausschließlich auf Lügen beruht.

### 7\. Der Nürnberger Kodex: ein passender Vergleich?

Der Nürnberger Kodex entstand 1947 im Zusammenhang mit dem Nürnberger Ärzteprozess. Er formuliert ethische Anforderungen an medizinische Menschenversuche, insbesondere die freiwillige Zustimmung der Versuchspersonen.

Seine Erwähnung erinnert zu Recht daran, dass staatliche Macht und medizinische Eingriffe ethische Grenzen haben. Die bloße Anordnung einer Maskenpflicht ist jedoch nicht automatisch mit einem Menschenversuch gleichzusetzen.

Um einen Verstoß gegen den Kodex oder andere rechtliche Schutzvorschriften zu begründen, müsste man die konkrete Maßnahme, ihren Zweck, die vorhandenen wissenschaftlichen Erkenntnisse, die Risiken und die einschlägigen Rechtsnormen untersuchen.

Der Forumsbeitrag leistet diese Prüfung nicht. Er setzt den Begriff „Menschenversuche“ voraus und baut darauf seine Anklage auf. Das ist eine politische Wertung, kein nachgewiesener Sachverhalt.

Ebenso wenig lässt sich aus der Verurteilung eines Arztes, der Maskenatteste ausgestellt hat, ableiten, dass sämtliche damaligen staatlichen Maßnahmen rechtmäßig gewesen seien. Das Strafverfahren betrifft die Ausstellung bestimmter Atteste, nicht die umfassende Rechtmäßigkeit der Pandemiepolitik.

### 8\. Weitere Auffälligkeiten beim Querlesen

| Aussage im Forum | Bewertung |
| --------------------------------------------------------------------------------------- | ---------------------------------------------------------------------------------------------------------- |
| Der BGH hat am 19. August 2026 entschieden. | Belegt. Aktenzeichen 6 StR 40/25. |
| Die Strafe von 15.000 Euro blieb unverändert. | Falsch beziehungsweise irreführend. Der BGH hob den Gesamtstrafenausspruch auf. |
| Die Rechtsfigur geht auf ein Urteil von 1940 zurück. | Im Kern richtig. Das Reichsgerichtsurteil ist dokumentiert und wird bis heute zitiert. |
| Die heutige Rechtsprechung ist deshalb verfassungswidrig. | Nicht nachgewiesen. Das ist eine juristische These, keine feststehende Rechtslage. |
| Telefonische Behandlung war seit 2018 unter bestimmten Voraussetzungen möglich. | Richtig. Daraus folgt aber nicht, dass jedes Attest ohne Untersuchung zulässig war. |
| FFP2-Tragezeit von 75 Minuten beweist die Rechtswidrigkeit allgemeiner Maskenpflichten. | Nicht belegt. Die Empfehlung betrifft den Arbeitsschutz und ist keine allgemeine gesetzliche Höchstgrenze. |
| Die Pandemiepolitik beruhte ausschließlich auf Lügen. | Unbelegte politische Pauschalbehauptung. Die angeführten Quellen belegen das nicht. |

### Zwei zusätzliche Punkte

Die behauptete Fristproblematik bei der Verfassungsbeschwerde: Der Beitrag stellt es so dar, als müsse die Verteidigung zwangsläufig eine Verfassungsbeschwerde begründen, ohne die schriftlichen Urteilsgründe zu kennen. Das ist zu pauschal. § 93 Abs. 1 BVerfGG enthält besondere Regeln für den Fristbeginn und sieht unter bestimmten Voraussetzungen eine Unterbrechung vor, wenn eine vollständige Entscheidung beantragt wird. Ob die konkrete Frist im Fall Urmetzer korrekt behandelt wurde, lässt sich aus dem Forumsbeitrag allein nicht abschließend beurteilen.

Die Schilderung der Gerichtsverhandlung: Aussagen über eine unsicher wirkende Vertreterin der Bundesanwaltschaft, den Tonfall der Vorsitzenden oder ein angeblich schon vor der Verhandlung feststehendes Urteil sind subjektive Beobachtungen beziehungsweise Verdachtsäußerungen. Ohne unabhängige Berichte, das Verhandlungsprotokoll und die schriftlichen Urteilsgründe lassen sie sich nicht als Tatsachen bestätigen.

Außerdem fällt ein kleiner, aber eindeutiger redaktioneller Fehler auf: Das Veröffentlichungsdatum lautet „23.10.206“ statt vermutlich „23.10.2026“. Das allein entwertet den Text nicht, unterstreicht aber, dass er sorgfältig gegengelesen werden sollte.

### 9\. Mein Gesamturteil

### Wahrheitsgehalt des Forumsbeitrags

Juristischer Kern: ernst zu nehmen

Die Rechtsfrage zu § 278 StGB und der historischen Herkunft der Rechtsprechung ist real. Heusers Kritik ist eine ernsthafte wissenschaftliche Gegenposition, auch wenn sie nicht der herrschenden Rechtsprechung entspricht.

Faktenwiedergabe: mit einem gravierenden Fehler

Die Behauptung, die ursprüngliche Gesamtgeldstrafe sei unverändert geblieben, widerspricht dem veröffentlichten Urteilstenor. Gerade dieser Punkt ist für die Bewertung der Entscheidung zentral.

Politische Einordnung: stark einseitig

Der Text verwendet emotionale Formulierungen, unterstellt Motive und verbindet einen strafrechtlichen Streit mit weitreichenden Behauptungen über die gesamte Pandemiepolitik. Die dafür nötigen Belege liefert er nicht.

Mein Fazit: Ich würde den Beitrag nicht als frei erfunden oder vollständig falsch bezeichnen. Er enthält einen echten Fall und einen relevanten juristischen Konflikt. Aber er ist kein ausgewogener Gerichtsbericht. Die Darstellung ist an zentralen Stellen fehlerhaft u

Kommentare

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(Nutzer gelöscht) 25.10.2026 08:42
Knatter , warum denkst du nicht selber ?
 
knattersack 25.10.2026 16:48
"Nutzer gelöscht" 
Lasse mir nur bestätigen was ich denke und bin zu faul alles selber zu recherchieren.

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