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Was droht bei Beleidigungen, übler Nachrede usw. im Internet?

Was droht bei Beleidigungen, übler Nachrede usw. im Internet?
Eine Information der Kanzlei 
Ruisinger • Steiner • Remmele 
Rechtsanwälte:

https://ruisingersteiner.de/blog/was-droht-bei-beleidigungen-oder-drohungen-im-internet/

Kommentare

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TheSecretEyesOfMI6 16.09.2025 23:28
Cybermobbing

Diese Strafen erwarten die Täter:

https://praxistipps.focus.de/cybermobbing-diese-strafen-erwarten-die-taeter_124943
 
TheSecretEyesOfMI6 16.09.2025 23:32
Soviel kostet Sie eine Beleidigung:

https://www.michaelgrandt.de/soviel-kostet-sie-eine-beleidigung/
 
Jungfrau1 16.09.2025 23:36
Das Beleidigen hört sicher erst auf wenn der erste User hier berichtet das er zur Kasse gebeten und verurteilt wurde. Viele warten deshalb auf das gewisse Aktenzeichen eines Klägers und dem Ausgang der Geschichte.
 
(Nutzer gelöscht) 17.09.2025 05:53
Theorie,
in Realität nichts, sogar Beleidigungen und Falschaussagen von Polizisten bleiben ungestraft.
 
TheSecretEyesOfMI6 17.09.2025 13:19
Beleidigt, verunglimpft, herabgewürdigt, verleumdet usw. wird immer der Mensch, die natürliche Person, die hinter einem Profil auf diesem Portal steht.

Welche Angaben diese Person im Profil gemacht hat, ist dabei völlig belanglos, selbst dann, wenn alle Angaben nicht der Wahrheit entsprechen. 

Kommt es zur Strafanzeige bzw. beim Strafantrag muss die Person selbstverständlich ihre tatsächlichen persönlichen Daten preisgeben. 

Falsche Angaben im Profil verstoßen allenfalls gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Betreibers des Portals.  

Der Betreiber kann dies ggf. sanktionieren, tut es aber offensichtlich in den meisten Fällen nicht - und dann bleibt solches Verhalten folgenlos.
 
TheSecretEyesOfMI6 17.09.2025 14:16
Allein das was ein gewisser User heute Vormittag in den Blogs hinterlassen hat, könnte durchaus für eine Freiheitsstrafe reichen, wenn der Betroffene den Sachverhalt zur Anzeige bringen würde.



.
 
2LostBetween 17.09.2025 20:25
Nick vom Austeiler nicht nötig, wir wissens auch so..
 
TheSecretEyesOfMI6 13.10.2025 04:24
Betroffene haben nach höchstrichterlicher Entscheidung bei der Verfolgung von strafbaren Beleidigungen im Internet einen Auskunftsanspruch gegenüber Facebook oder anderen Providern:

BGH, Beschluss vom 24.09.2019, Az.: VI ZB 39/18

„Nach § 14 Abs. 3 TMG a.F. (jetzt § 21 Abs. 2 und Abs. 3 TTDSG) darf der Diensteanbieter Auskunft über bei ihm vorhandene Bestandsdaten erteilen, soweit dies zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte aufgrund rechtswidriger Inhalte, die von § 1 Abs. 3 NetzDG erfasst werden, erforderlich ist.“
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