Sie wussten was sie verbrachen
16.09.2026 18:40
Sie wussten was sie verbrachen
16.09.2026 18:40
Sie wussten was sie verbrachen
Corona: Sie wussten es. Sie schrieben es auf. Sie taten es trotzdem
17 Kommentare
12. September 2026
4 Minuten Lesezeit
von Jochen Mitschka
Zusammenfassung des X-Posts von Tobias Ulbrich über die freigegebenen BfArM-Akten. Der Rechtsanwalt Tobias Ulbrich (Spezialist für Impfschäden) analysiert in seinem Beitrag neu veröffentlichte, interne Akten des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zum Thema COVID-19, die über das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) freigegeben wurden. Wir stellen seine Feststellungen in Kurzform vor.
Seine Kernbehauptung lautet, dass die Bundesbehörden und die Politik bewusst und planvoll Grundrechtsbeschränkungen an einen Laborwert (den PCR-Test) gekoppelt haben, dessen mangelnde wissenschaftliche Aussagekraft und fehlende Validierung ihnen intern vollkommen bekannt waren.
1. Ein Test ohne Maßstab (Fehlende Standards bei der Zulassung)
Keine Evidenz und keine Standards: Das BfArM erteilte ab April 2020 im „Blindflug“ Sonderzulassungen für PCR-Tests. Intern räumte die Behörde im Februar 2021 schriftlich ein, dass es keinen internationalen Standard zur Festlegung einer analytischen Mindestsensitivität gebe und Ct-Werte zwischen verschiedenen Verfahren kaum vergleichbar seien.
Geheimhaltung der Bescheide: Die konkreten Sonderzulassungsbescheide und Bewertungsberichte (inklusive Sensitivitäts- und Spezifitätswerten) wurden bewusst nicht veröffentlicht. Selbst Landesbehörden erhielten sie nur hinter digitalen Zugangsschranken.
Mangelhafte Qualität der Testkits: Das weltweit meistgenutzte Testkit (TIB Molbiol) enthielt den Hinweis „Not tested for use in diagnostic procedures“ (Nicht für Diagnoseverfahren getestet). Qualitätssichernde Ringversuche waren im Zulassungspfad nicht verpflichtend. Bei Point-of-Care-PCR-Tests (POC-PCR) in Apotheken und Praxen schwankte die Sensitivität dramatisch (teilweise über 22 Prozentpunkte Unterschied zwischen Systemen). Am Tag des wegweisenden Urteils zur Bundesnotbremse schrieb eine BfArM-Mitarbeiterin intern: „wir haben keine belastbaren Daten zur Qualität der POC-PCR.“
2. Der Kategoriefehler (PCR-Nachweis vs. Medizinische Diagnose)
RNA-Fragmente sind keine Infektion: Den Bundesbehörden war intern völlig bewusst, dass ein positiver PCR-Test lediglich virale RNA nachweist, aber keine Infektion, keine Erkrankung und keine Ansteckungsfähigkeit belegt. Das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) arbeitete intern nur mit der „Annahme einer Korrelation“ bezüglich der Infektiosität.
Ignorieren der ärztlichen Beurteilung: Obwohl in der Nationalen Teststrategie stand, ein PCR-Test allein sei „noch keine Diagnose“ (dazu brauche es die ärztliche Beurteilung), goss die Politik den reinen Laborwert starr in Gesetze (§ 7 und § 28b IfSG).
Die Inzidenz-Automatik: Ein symptomloser Mensch mit einem extrem hohen (und damit kaum infektiösen) Ct-Wert von 38 zählte in der Statistik exakt genauso viel wie ein Schwerkranker mit hoher Viruslast (Ct-Wert 18). Der Ct-Wert wurde in der Meldekette komplett ignoriert, um das restriktive Maßnahmenregime (Ausgangssperren, Schulschließungen) rein mathematisch zu triggern.
3. Täuschung des Bundesverfassungsgerichts
Selektive Beweisaufnahme: Beim Urteil zur „Bundesnotbremse“ (19. November 2021) hörte das Bundesverfassungsgericht das RKI an, zog jedoch die eigentlich zuständigen Fachbehörden für Testevaluation und Sonderzulassungen (PEI und BfArM) gar nicht erst als sachkundige Dritte hinzu.
Verschweigen der Messunsicherheiten: Das RKI stellte die Sieben-Tage-Inzidenz vor Gericht als validen Frühindikator dar. Dass dieses Signal massiv von der Testfrequenz und der Teststrategie abhängt und behördenintern starke Zweifel an der Gleichung „positiv = infektiös“ bestanden, wurde dem Gericht verschwiegen. Kritische Gegengutachten (wie das von Prof. Schrappe) wurden vom Gericht ignoriert oder aus formalen Gründen abgewiesen, wodurch die politische Strategie durch eine reine „Vertretbarkeitskontrolle“ geschützt wurde.
4. Das wirtschaftlich-rechtliche Motiv (Das „Highlander-Prinzip“)
Bedingte Zulassung braucht Notstand: Nach EU-Recht setzt eine bedingte Zulassung für neuartige Arzneimittel (wie die COVID-Impfstoffe) einen „ungedeckten medizinischen Bedarf“ voraus. Das bedeutet: Es darf rechtlich keine andere zufriedenstellende Behandlungs- oder Diagnosemethode existieren.
Systematische Unterdrückung von Alternativen: Um den Markt und die rechtliche Basis für die milliardenschweren, im Voraus bestellten Impfstoffkontingente zu sichern, durfte es keine etablierten Alternativen geben. Während für die Impfstoffe Ausnahmen vom Evidenzmaßstab galten, wurden günstige Generika oder Behandlungen (z. B. Ivermectin, Vitamin D, Zink) vom BfArM in enger Abstimmung mit dem Gesundheitsministerium unter strengsten Hürden methodisch abgelehnt.
Der geschlossene Kreislauf: Der PCR-Test erzeugte künstlich die Inzidenz, die Inzidenz die nationale Notlage, und die Notlage sicherte die rechtliche Zulassung sowie den Absatz der Impfstoffe. Die Behörden wurden somit von neutralen Prüfern zu Parteien in eigener Sache.
Ulbrichs Forderungen für die Aufarbeitung:
Der Bundestags-Enquete-Kommission müssen die BfArM-, PEI- und RKI-Akten sowie die Pharmakovigilanzdaten des PEI vollständig zur Pflichtlektüre gemacht werden.
Restlose Offenlegung aller Sonderzulassungsbescheide für Corona-Tests inklusive deren Bewertungsgrundlagen.
Eine offizielle Erklärung des RKI, warum dem Bundesverfassungsgericht wesentliche behördeninterne Fakten vorenthalten wurden.
Juristische Prüfung der Amtshaftung und der Folgen für laufende Verfahren, da die Bundesnotbremse auf einer manipulierten Tatsachengrundlage bewertet wurde.
Gesetzliches Verbot, Grundrechtseingriffe jemals wieder pauschal an einen reinen Laborwert ohne Berücksichtigung von Symptomen und ärztlicher Diagnose zu koppeln.
17 Kommentare
12. September 2026
4 Minuten Lesezeit
von Jochen Mitschka
Zusammenfassung des X-Posts von Tobias Ulbrich über die freigegebenen BfArM-Akten. Der Rechtsanwalt Tobias Ulbrich (Spezialist für Impfschäden) analysiert in seinem Beitrag neu veröffentlichte, interne Akten des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zum Thema COVID-19, die über das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) freigegeben wurden. Wir stellen seine Feststellungen in Kurzform vor.
Seine Kernbehauptung lautet, dass die Bundesbehörden und die Politik bewusst und planvoll Grundrechtsbeschränkungen an einen Laborwert (den PCR-Test) gekoppelt haben, dessen mangelnde wissenschaftliche Aussagekraft und fehlende Validierung ihnen intern vollkommen bekannt waren.
1. Ein Test ohne Maßstab (Fehlende Standards bei der Zulassung)
Keine Evidenz und keine Standards: Das BfArM erteilte ab April 2020 im „Blindflug“ Sonderzulassungen für PCR-Tests. Intern räumte die Behörde im Februar 2021 schriftlich ein, dass es keinen internationalen Standard zur Festlegung einer analytischen Mindestsensitivität gebe und Ct-Werte zwischen verschiedenen Verfahren kaum vergleichbar seien.
Geheimhaltung der Bescheide: Die konkreten Sonderzulassungsbescheide und Bewertungsberichte (inklusive Sensitivitäts- und Spezifitätswerten) wurden bewusst nicht veröffentlicht. Selbst Landesbehörden erhielten sie nur hinter digitalen Zugangsschranken.
Mangelhafte Qualität der Testkits: Das weltweit meistgenutzte Testkit (TIB Molbiol) enthielt den Hinweis „Not tested for use in diagnostic procedures“ (Nicht für Diagnoseverfahren getestet). Qualitätssichernde Ringversuche waren im Zulassungspfad nicht verpflichtend. Bei Point-of-Care-PCR-Tests (POC-PCR) in Apotheken und Praxen schwankte die Sensitivität dramatisch (teilweise über 22 Prozentpunkte Unterschied zwischen Systemen). Am Tag des wegweisenden Urteils zur Bundesnotbremse schrieb eine BfArM-Mitarbeiterin intern: „wir haben keine belastbaren Daten zur Qualität der POC-PCR.“
2. Der Kategoriefehler (PCR-Nachweis vs. Medizinische Diagnose)
RNA-Fragmente sind keine Infektion: Den Bundesbehörden war intern völlig bewusst, dass ein positiver PCR-Test lediglich virale RNA nachweist, aber keine Infektion, keine Erkrankung und keine Ansteckungsfähigkeit belegt. Das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) arbeitete intern nur mit der „Annahme einer Korrelation“ bezüglich der Infektiosität.
Ignorieren der ärztlichen Beurteilung: Obwohl in der Nationalen Teststrategie stand, ein PCR-Test allein sei „noch keine Diagnose“ (dazu brauche es die ärztliche Beurteilung), goss die Politik den reinen Laborwert starr in Gesetze (§ 7 und § 28b IfSG).
Die Inzidenz-Automatik: Ein symptomloser Mensch mit einem extrem hohen (und damit kaum infektiösen) Ct-Wert von 38 zählte in der Statistik exakt genauso viel wie ein Schwerkranker mit hoher Viruslast (Ct-Wert 18). Der Ct-Wert wurde in der Meldekette komplett ignoriert, um das restriktive Maßnahmenregime (Ausgangssperren, Schulschließungen) rein mathematisch zu triggern.
3. Täuschung des Bundesverfassungsgerichts
Selektive Beweisaufnahme: Beim Urteil zur „Bundesnotbremse“ (19. November 2021) hörte das Bundesverfassungsgericht das RKI an, zog jedoch die eigentlich zuständigen Fachbehörden für Testevaluation und Sonderzulassungen (PEI und BfArM) gar nicht erst als sachkundige Dritte hinzu.
Verschweigen der Messunsicherheiten: Das RKI stellte die Sieben-Tage-Inzidenz vor Gericht als validen Frühindikator dar. Dass dieses Signal massiv von der Testfrequenz und der Teststrategie abhängt und behördenintern starke Zweifel an der Gleichung „positiv = infektiös“ bestanden, wurde dem Gericht verschwiegen. Kritische Gegengutachten (wie das von Prof. Schrappe) wurden vom Gericht ignoriert oder aus formalen Gründen abgewiesen, wodurch die politische Strategie durch eine reine „Vertretbarkeitskontrolle“ geschützt wurde.
4. Das wirtschaftlich-rechtliche Motiv (Das „Highlander-Prinzip“)
Bedingte Zulassung braucht Notstand: Nach EU-Recht setzt eine bedingte Zulassung für neuartige Arzneimittel (wie die COVID-Impfstoffe) einen „ungedeckten medizinischen Bedarf“ voraus. Das bedeutet: Es darf rechtlich keine andere zufriedenstellende Behandlungs- oder Diagnosemethode existieren.
Systematische Unterdrückung von Alternativen: Um den Markt und die rechtliche Basis für die milliardenschweren, im Voraus bestellten Impfstoffkontingente zu sichern, durfte es keine etablierten Alternativen geben. Während für die Impfstoffe Ausnahmen vom Evidenzmaßstab galten, wurden günstige Generika oder Behandlungen (z. B. Ivermectin, Vitamin D, Zink) vom BfArM in enger Abstimmung mit dem Gesundheitsministerium unter strengsten Hürden methodisch abgelehnt.
Der geschlossene Kreislauf: Der PCR-Test erzeugte künstlich die Inzidenz, die Inzidenz die nationale Notlage, und die Notlage sicherte die rechtliche Zulassung sowie den Absatz der Impfstoffe. Die Behörden wurden somit von neutralen Prüfern zu Parteien in eigener Sache.
Ulbrichs Forderungen für die Aufarbeitung:
Der Bundestags-Enquete-Kommission müssen die BfArM-, PEI- und RKI-Akten sowie die Pharmakovigilanzdaten des PEI vollständig zur Pflichtlektüre gemacht werden.
Restlose Offenlegung aller Sonderzulassungsbescheide für Corona-Tests inklusive deren Bewertungsgrundlagen.
Eine offizielle Erklärung des RKI, warum dem Bundesverfassungsgericht wesentliche behördeninterne Fakten vorenthalten wurden.
Juristische Prüfung der Amtshaftung und der Folgen für laufende Verfahren, da die Bundesnotbremse auf einer manipulierten Tatsachengrundlage bewertet wurde.
Gesetzliches Verbot, Grundrechtseingriffe jemals wieder pauschal an einen reinen Laborwert ohne Berücksichtigung von Symptomen und ärztlicher Diagnose zu koppeln.
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