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Wenn die Justiz ein Fall für die Justiz ist

Wenn die Justiz ein Fall für die Justiz ist
veröffentlicht am 23.10.206; Autorin: Kerstin Heusinger

Der Bundesgerichtshof hat den Nürnberger Mutarzt Dr. Wolfgang Urmetzer am 19. August 2026 wegen Maskenattesten rechtskräftig verurteilt. Fast die Hälfte der Fälle fiel weg, die Strafe blieb, frühere Freisprüche wurden kassiert. Die Verurteilung stützt sich auf eine Rechtsfigur, die das Reichsgericht 1940 erfand, als das Analogieverbot abgeschafft war. Ein Bericht aus dem Gerichtssaal über eine Justiz, die beharrlich an der Corona-Zeit festhält.

Leipzig, Karl-Heine-Straße, Sitzungssaal 207 in der Villa Sack. Es ist der 19. August 2026, kurz nach elf Uhr. Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs verhandelt über die Revisionen im Verfahren 6 StR 40/25. Auf der Anklagebank sitzt Dr. Wolfgang Urmetzer, Facharzt für
Anästhesie aus Nürnberg, an seiner Seite seine Frau. Seit mehr als fünf Jahren steht er im Visier der Justiz, weil er in der Corona-Zeit Kinder per Attest von der Maskenpflicht befreit hat. Wenige Stunden später ist er rechtskräftig verurteilt. Am nächsten Morgen jährt sich die Verkündung des Nürnberger Kodex zum 79. Mal.

Weniger Schuld, gleiche Strafe
Das Landgericht Nürnberg-Fürth hatte den Mutarzt Dr. Wolfgang Urmetzer am 20. März 2024 wegen angeblich falscher Maskenatteste in 26 Fällen zu einer Geldstrafe von 15.000 Euro (150 Tagessätze à 100 Euro) verurteilt. Nach übereinstimmenden Berichten hatte der Arzt die Beschwerden der Kinder telefonisch von den Eltern geschildert bekommen und auf dieser Grundlage attestiert. In weiteren Fällen sprach ihn das Landgericht frei. In der Hoffnung auf funktionierende Reste eines Rechtsstaats legte Urmetzer Revision ein. Auch die Staatsanwaltschaft ging in Revision.

Doch die Härte des Corona-Regimes hat erneut zugeschlagen: Der Bundesgerichtshof hat die Revision von Dr. Wolfgang Urmetzer weitgehend abgewiesen. Die Verurteilung wurde von 26 auf 14 Fälle reduziert, die Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen à 100 Euro bleibt jedoch in voller Höhe bestehen. Für diese 14 Fälle ist Urmetzer jetzt rechtskräftig verurteilt.

Noch bitterer: Frühere Freisprüche des Landgerichts Nürnberg-Fürth wurden aufgehoben. Diese Fälle müssen nun vor einer anderen Strafkammer in Nürnberg erneut verhandelt werden. Dort soll nach Angaben der Verteidigung geprüft werden, ob die Atteste zur Vorlage
bei Behörden bestimmt waren.

Verteidiger Dr. Andreas Geipel nannte das Ergebnis unmittelbar nach der Verkündung einen „Pyrrhussieg“. Der Senat habe sinngemäß erklärt, da die Strafe ohnehin gleichbleibe, bringe die geringere Fallzahl dem Angeklagten keinen Vorteil. Urmetzer selbst formulierte es schärfer: Schon mathematisch falle es schwer, das nachzuvollziehen.

Formal stützt sich der Senat auf eine Möglichkeit des Revisionsrechts: Er darf eine Strafe stehen lassen, wenn er sie trotz weggefallener Taten noch für angemessen hält. In der Sache ist das ein Hohn. Zwölf Fälle, in denen der Schuldspruch keinen Bestand hatte, sind dem Senat keinen einzigen Euro Nachlass wert. Eine Revision, die in fast der Hälfte der Fälle durchdringt, endet mit exakt derselben Strafe. Die Botschaft ist unmissverständlich: Am Ergebnis wird nicht gerüttelt.

Kann denn Wahrheit Lüge sein?
Im Zentrum des Verfahrens steht eine Frage, die nach Laienverstand absurd klingt: Kann ein Attest, das den Gesundheitszustand eines Kindes zutreffend beschreibt, trotzdem ein „unrichtiges Gesundheitszeugnis“ im Sinne von § 278 StGB sein? Die Rechtsprechung sagt ja. Ein Arzt erkläre mit jedem Attest stillschweigend mit, den Patienten persönlich untersucht
zu haben. Fehlt diese Untersuchung, sei das Zeugnis unrichtig, gleichgültig, ob der attestierte Befund stimmt.

Genau hier setzte Geipels Plädoyer an. Ein Attest, so der Verteidiger, gebe die Einschätzung des Arztes zum Gesundheitszustand wieder, also eine fachliche Beurteilung und keine Lüge. Um Ärzte dennoch bestrafen zu können, lese die Rechtsprechung eine Erklärung in das Attest hinein, die dort nicht steht. Geipel spricht von einer „Fiktion“, die verfassungsrechtlich höchst problematisch sei.

Seine Argumentation stützte sich vor allem auf einen Aufsatz, der in diesem Jahr in der Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft (ZStW) erschienen ist, einem der renommiertesten Publikationsorgane des Faches. Verfasser ist Privatdozent Dr. Martin Heuser, im Sommersemester 2026 Lehrstuhlvertreter an der Universität Heidelberg. Der Text geht auf seinen Habilitationsvortrag zurück, den er im Februar 2026 an der Fernuniversität Hagen gehalten hat. Sein Titel bringt das Problem auf den Punkt: „Kann denn Wahrheit Lüge sein?“

Heusers Befund ist vernichtend. Nach herrschender Meinung solle ein Gesundheitszeugnis „inhaltlich richtig und unrichtig zugleich“ sein können. Das sei logisch unhaltbar und rechtlich unzulässig. § 278 StGB schützt die Richtigkeit von Aussagen über den Gesundheitszustand eines Menschen. Wer die fehlende Untersuchung zum Bestandteil dieses Zeugnisses erklärt, dehnt den Tatbestand über seinen Wortlaut hinaus. Das Grundgesetz verbietet genau das: Nach Art. 103 Abs. 2 GG darf nur bestraft werden, was ein Gesetz vor der Tat ausdrücklich für strafbar erklärt hat. Eine Ausweitung zulasten des Angeklagten im Wege der Analogie ist ausgeschlossen.

Heuser zeigt weitere Brüche auf. Wer ein zutreffendes Attest ohne Untersuchung ausstellt, begeht nach seiner Analyse allenfalls einen untauglichen Versuch, und der ist bei § 278 StGB nicht strafbar. Zudem verlangt die Vorschrift eine Absicht zur Täuschung im Rechtsverkehr.
Mit einem inhaltlich richtigen Attest aber lässt sich niemand über den Gesundheitszustand eines Menschen täuschen.

Hinzu kommt die Wirklichkeit der heutigen Medizin. Geipel wies darauf hin, dass § 278 StGB vor Corona kaum eine Rolle spielte. Das pauschale Fernbehandlungsverbot ist bereits 2018 aus der ärztlichen Berufsordnung gestrichen worden. Die Musterberufsordnung erlaubt seither unter bestimmten Umständen die ausschließliche Behandlung über Kommunikationsmedien. Arbeitsunfähigkeit darf nach der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses unter Umständen per Videosprechstunde oder telefonisch festgestellt werden. Bei Krankschreibungen, so Geipel, lege niemand den Maßstab an, der bei
Maskenattesten plötzlich gelten soll.

Das Erbe des 25. Juni 1940
Der brisanteste Teil von Heusers Arbeit ist historisch. Er verfolgt die Rechtsfigur der stillschweigend miterklärten Untersuchung bis zu ihrem Ursprung zurück: einem Urteil des 1. Strafsenats des Reichsgerichts vom 25. Juni 1940 (RGSt 74, 229). Dort heißt es, ein ohne Untersuchung ausgestelltes Zeugnis sei als Beweismittel „ebenso wertlos“ wie ein inhaltlich falsches. Aus dieser Gleichsetzung wurde die bis heute herrschende Meinung.

Der Zeitpunkt ist kein Detail. 1935 hatte das NS-Regime das strafrechtliche Analogieverbot abgeschafft. Nach dem neuen § 2 RStGB durfte bestraft werden, was nach dem „gesunden Volksempfinden“ Bestrafung verdiente. Noch 1931 hatte derselbe Senat § 278 eng ausgelegt
und auf den Gesundheitszustand selbst beschränkt. Die NS-Strafrechtsreform wollte den Tatbestand per Gesetz auf jedes unrichtige ärztliche Zeugnis ausweiten, scheiterte aber im Dezember 1939. Sechs Monate später erledigte das Reichsgericht diese Ausweitung per Urteil.

Den Senat leitete damals Senatspräsident Erich Schultze, der seit 1933 die Parole ausgab, jeder deutsche Richter sei „ordentlicher und verordneter Gesetzgeber“. Die Richter des Spruchkörpers waren nach Heusers Recherche überwiegend NSDAP-Mitglieder oder Träger nationalsozialistischer Auszeichnungen. Heuser spricht von einem „demaskierenden Befund“: Der Senat sei als „verständnisvoller Verbündeter des Gesetzgebers“ tätig geworden.

Nach 1945 wurde die Rechtsfigur nicht verworfen, sondern übernommen. Der Bundesgerichtshof griff sie bereits 1954 auf, bis heute wird sie fortgeschrieben. Das Oberlandesgericht Celle bemerkte 2022 geradezu arglos, die Rechtsprechung habe den Anwendungsbereich des § 278 StGB schon vor über 80 Jahren ausgeweitet. Heusers Schluss ist unmissverständlich: Was unter der Herrschaft von § 2 RStGB vielleicht noch als zulässige Auslegung galt, ist unter dem Grundgesetz eine verbotene Analogie.

Die Verfechter der herrschenden Meinung halten dagegen, ein Attest ohne Untersuchung dürfe nicht besser stehen als ein falsches. Doch genau dieses Argument stammt, wie Heuser nachweist, aus dem Urteil von 1940 und wurde seither kaum ernsthaft hinterfragt. Dass sich ein Senat des Bundesgerichtshofs im Jahr 2026 auf diese Linie stellt, ohne sich jedenfalls in der mündlichen Begründung erkennbar mit ihrer Herkunft auseinanderzusetzen, ist ein Armutszeugnis für den Rechtsstaat.

Im Saal
Die Verhandlung selbst ließ zunächst anderes erwarten. Geipel und sein Mitverteidiger Prof. Dr. Edgar Weiler vertieften ihre schriftlichen Revisionsbegründungen mündlich, präzise und mit großer Sachkenntnis.

Kommentare

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Jungfrau1 24.10.2026 22:06
Geipel sprach die Richterinnen und Richter mehrfach direkt an und
machte die Konstruktion der Rechtsprechung an Vergleichen aus deren eigenem Alltag greifbar. Der Senat wirkte in diesen Momenten aufmerksam, fast interessiert.

Auffällig war der Auftritt der Vertreterin der Bundesanwaltschaft. Sie wirkte während ihrer gesamten Ausführungen unsicher, ihre Stimme klang streckenweise, als kämpfe sie mit den Tränen. Diesen Eindruck teilten auch andere Beobachter im Saal.

Dann die Verkündung. Die Vorsitzende Richterin trug das Urteil vor wie eine Gouvernante: betont lieblich im Ton, dozierend im Unterton. Gerade diese Kombination wirkte gespenstisch. In sanftestem Tonfall wischte sie die Argumente der Verteidigung beiseite und trug Thesen vor, die nur einen Schluss zuließen: Entgegen dem ganzen Gehabe einer aufmerksamen Verhandlungsführung hatte das Urteil bereits im Vorfeld festgestanden.

Urmetzer formulierte diesen Verdacht später offen. Das Urteil sei vermutlich in großen Teilen als Entwurf bereits vor der Verhandlung geschrieben gewesen. Die Argumente seiner Anwälte hätten keinerlei Berücksichtigung gefunden. Beide Verteidiger seien überrascht gewesen, dass am selben Tag überhaupt ein Urteil verkündet wurde.

Geipel ordnete die mündliche Begründung nüchterner ein. Sie sei rechtlich „Schall und Rauch“. Maßgeblich sei allein die schriftliche Fassung, die noch aussteht und inhaltlich durchaus abweichen könne. Fest stehe nur das protokollierte Ergebnis: 14 Fälle, gleiche Strafe.

Drei Nadelstiche
Am Abend der Verkündung meldete sich Urmetzer mit einer persönlichen Stellungnahme. Die Richter hätten die Gelegenheit gehabt, den massiven Vertrauensverlust in Rechtsstaat und Justiz zu korrigieren. „Hätten, hätten, hätten!“, schrieb er. Er beschreibt drei Punkte, die er als bewusst gesetzte „Nadelstiche“ empfindet.
 
Jungfrau1 24.10.2026 22:07
Der erste ist die unveränderte Strafe trotz deutlich geringerer Fallzahl. Der zweite betrifft die Fristen. Weil Urmetzer bei der Verkündung persönlich anwesend war, wurde das Urteil sofort rechtskräftig. Damit begann nach seiner Darstellung zugleich die Frist für eine Verfassungsbeschwerde zu laufen, obwohl die schriftlichen Urteilsgründe noch gar nicht vorliegen. Die Verteidigung müsse eine Verfassungsbeschwerde also gegen eine Begründung richten, die sie nicht kennt. Der BGH bestätigte Anfang September auf Presseanfrage, dass die Urteilsgründe noch nicht vorliegen.

Der dritte Nadelstich ist die doppelte Belastung. Urmetzer muss nun parallel zwei Wege gehen: die Verfassungsbeschwerde gegen den rechtskräftigen Teil der Verurteilung und ein neues Verfahren vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth für die zurückverwiesenen Fälle, an
dessen Ende womöglich erneut eine Revision steht. Für einen Arzt, der seit mehr als fünf Jahren mit diesem Verfahren lebt, ist ein Ende damit nicht in Sicht – von den immensen finanziellen Belastungen einmal ganz abgesehen.

Seine Stellungnahme schließt Urmetzer mit einem persönlichen Satz: Er habe an diesem Tag erfahren, dass man ihn und seine Mitstreiter auf allen Ebenen zerstören wolle. Kraft gäben ihm sein Glaube an Gott und bedingungslose Liebe.

Ein Widerspruch, der bleibt
Am Tag nach dem Urteil, am 20. August 2026, jährte sich die Verkündung des Nürnberger Kodex zum 79. Mal. Er legte zehn ethische Grundsätze fest, allen voran: Jeder Eingriff am Menschen bedarf der freiwilligen und informierten Zustimmung. Unnötiges körperliches und seelisches Leid ist zu vermeiden. Das Risiko darf die humanitäre Bedeutung nicht übersteigen.

Der Widerspruch bleibt eklatant: Während die Arbeitsschutzvorschriften das längere Tragen von FFP2-Masken klar als Belastung einstufen und auf maximal 75 Minuten mit anschließender Erholungspause begrenzen, wurden der Bevölkerung über Jahre hinweg stundenlange, durchgehende Maskenpflichten auferlegt, ohne die im Arbeitsschutz vorgeschriebenen Schutzvorkehrungen, Pausen und individuellen Prüfungen.

Während ein Arzt verurteilt wird, der seine Patienten vor diesen Maßnahmen bewahren wollte und insbesondere Kinder vor Schäden durch Menschenversuche mit Masken schützte, bleibt die Tragweite des Nürnberger Kodex unbeachtet und die politische Verantwortung für die Quälerei durch die Maskenpflicht bis heute unaufgearbeitet.

Der Bielefelder Rechtswissenschaftler Prof. Dr. Martin Schwab kommentiert:

„Der Einsatz von Masken zum Schutz gegen Virus-Übertragungen war ein gesetzlich erzwungener Off-Label-Use, weil OP-Masken nur zum Schutz gegen bakterielle Ansteckung und FFP2-Masken
nur zum Schutz gegen Feinstaub dienen. Das permanente Maskentragen geht mit gesundheitsschädlichen Nebenwirkungen einher, die in der Fachliteratur hinlänglich dokumentiert sind. Die Maskenpflicht war daher ihrerseits ein – in Gesetzes- und Verordnungsform gegossener – rechtswidriger Angriff auf die Gesundheit der Menschen. Und das unter dem Vorwand, eben diese Gesundheit zu schützen.
Umso fassungsloser stimmt es, dass die Justiz der Politik immer noch den Rücken stärkt – obwohl von Tag zu Tag deutlicher wird, dass die Pandemie-Erzählung und die darauf gegründeten Maßnahmen nur auf Lügen gebaut waren.“

Eine verpasste Gelegenheit
Der 6. Strafsenat hatte am 19. August die Chance, eine Rechtsfigur aus der Zeit des aufgehobenen Analogieverbots endlich zu verwerfen. Eine aktuelle wissenschaftliche Analyse lag auf dem Tisch, die Verteidigung hatte sie überzeugend vorgetragen. Der Senat hat diese Chance ausgeschlagen.

Trotz brillanter Plädoyers der Verteidiger Dr. Andreas Geipel und Prof. Dr. Edgar Weiler und allen Erkenntnissen der letzten Jahre zum Trotz hält der BGH beharrlich an der Corona-Justiz fest und setzt die Verfolgung jener Ärzte fort, die ihren Patienten in der Corona-Zeit nach bestem Wissen und Gewissen zur Seite gestanden haben.

Verurteilt ist Wolfgang Urmetzer, weil er nach Auffassung der Gerichte stillschweigend etwas erklärt haben soll, das auf keinem seiner Atteste steht: eine persönliche Untersuchung. Dass er sich die Beschwerden der Kinder von ihren Eltern schildern ließ, nach seinen Worten gängige ärztliche Praxis, reicht der Justiz für eine Vorstrafe. Fristgerecht haben seine Anwälte nun eine 80-seitige Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe eingereicht. Dort wird sich zeigen, ob diese Konstruktion vor dem Grundgesetz Bestand hat.

Bis dahin bleibt ein Befund, der schwerer wiegt als jede Geldstrafe. Martin Heuser formuliert ihn so: Wer diese Rechtsprechung heute bedenkenlos fortführe, erkläre sich auch achtzig Jahre nach dem Ende der NS-Herrschaft an das Analogieverbot nicht gebunden. Am 19. August hat der Bundesgerichtshof gezeigt, auf welcher Seite dieser Linie er steht.

Quellen
Martin Heuser: Kann denn Wahrheit Lüge sein? Oder: Kann ein richtiges Gesundheitszeugnis ein unrichtiges sein (§ 278 StGB)?, ZStW 2026, 193–242
Stellungnahme von Dr. Wolfgang Urmetzer vom 19. August 2026
Kommentar von Prof. Dr. Martin Schwab
Multipolar: Bundesgerichtshof verurteilt Arzt wegen „unrichtiger“ Corona-Maskenatteste
Epoch Times: Interview mit Dr. Wolfgang Urmetzer, 21. August 2026
Bundesgerichtshof: Besetzung des 6. Strafsenats
Interview mit Rechtsanwalt Dr. Andreas Geipel unmittelbar nach der
Urteilsverkündung; eigene Beobachtungen im Saal
Bildquelle: Kerstin Heusinger
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